{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--193_2003-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2269", "Checksum": "aecafbf11b160fb851ce86385319c459"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 193", "2003 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 14.02.2003 RRE Nr. 193 (2003 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 14.02.2003 RRE Nr. 193 (2003 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 14.02.2003 RRE Nr. 193 (2003 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristgerechte Rechtsvorkehr. §§ 107 Absätze 1 und 2e, 110 Absatz 1c und e sowie 114 VRG. Auch ein mangelhaft eröffneter und nicht begründeter Entscheid kann in Rechtskraft erwachsen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:29", "Checksum": "0b9f1bd4db9d6d2b520f84ad1c159860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 14.02.2003 RRE Nr. 193 (2003 III Nr. 5)\nRegeste:\nFristgerechte Rechtsvorkehr. §§ 107 Absätze 1 und 2e, 110 Absatz 1c und e sowie 114 VRG. Auch ein mangelhaft eröffneter und nicht begründeter Entscheid kann in Rechtskraft erwachsen. | Verfahren\n\n 2002 hat er sich zudem ausdrücklich mit einer Supervision einverstanden erklärt. Gegenüber der Instruktionsinstanz hat der Beschwerdeführer ausserdem erklärt, dass er die Auflagen in der Bewilligungserteilung akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 das Ergebnis der vorangegangenen Abklärungen war. Er war aufgrund der gesamten Umstände durchaus in der Lage zu erkennen, aus welchen Gründen und Überlegungen die Vorinstanz die Auflagen in der Bewilligungserteilung vorgenommen hatte, und hätte den Entscheid in voller Kenntnis dieser Gründe anfechten können. Hinzu kommt, dass fehlerhafte Verwaltungsakte regelmässig bloss anfechtbar und nicht nichtig sind. Diese werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 176; Gadola, a.a.O., S. 453). Der Entscheid der Vorinstanz ist damit - wie bereits unter Erwägung 2a ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 verspätet ist, weshalb nicht darauf einzutreten ist. (Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat.) |"}