Führen zwei Gemeinden gemeinsam eine gemeindeübergreifende Sondernutzungsplanung durch, hat deshalb die kommunale Planungsautonomie zugunsten einer planerischen Gesamtsicht zurückzustehen. Ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum energetisch unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden müssten, ist es unzweckmässig, in einem solchen Fall in benachbarten, aber nicht in der gleichen Gemeinde befindlichen Baubereichen, die eine planerische Einheit bilden, für einen einzigen Baubereich in der einen Gemeinde einen von den übrigen 26 Baubereichen in der andern Gemeinde abweichenden Energiestandard festzulegen. (Regierungsrat, 10. Januar 2012, Nr. 18) |