In einem Bebauungsplan können daher grundsätzlich für die gleiche Sachfrage nicht zwei unterschiedliche Regelungen getroffen werden, es sei denn, solches sei aus sachlichen Gründen in einem konkreten Fall geboten. Führen zwei Gemeinden gemeinsam eine gemeindeübergreifende Sondernutzungsplanung durch, hat deshalb die kommunale Planungsautonomie zugunsten einer planerischen Gesamtsicht zurückzustehen.