| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht | | Entscheiddatum: | 10.01.2012 | | Fallnummer: | RRE Nr. 18 | | LGVE: | 2012 III Nr. 18 | | Leitsatz: | Bebauungsplanung. Kommunale Planungsautonomie. §§ 17 Absatz 1b und 65ff. PBG. Der Bebauungsplan ist ein in sich geschlossenes Planungsinstrument, mit dem für einen bestimmten Perimeter einheitliche Bebauungsvorschriften angestrebt werden. In einem Bebauungsplan können daher grundsätzlich für die gleiche Sachfrage nicht zwei unterschiedliche Regelungen getroffen werden, es sei denn, solches sei aus sachlichen Gründen in einem konkreten Fall geboten.