Das vom Gemeinderat errechnete soziale Existenzminimum von Fr. 2884.- ist richtig. 3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das monatliche Erwerbseinkommen der Ehefrau schon ohne Berücksichtigung des monatlichen Anteils am 13. Monatslohn, der unregelmässig anfallenden Entschädigungen für Sonntags- und Nachtarbeit sowie des Anspruchs auf Unterhaltsbeiträge für das uneheliche Kind das soziale Existenzminimum übersteigt. Von einem Härtefall kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht somit nicht. |