Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsausweise für das Jahr 1993 zeigen, dass folgende monatliche Prämien zu bezah1en sind: - Beschwerdeführer Fr. 139.50 - Ehefrau Fr. 101.70 - Kind Fr. 26.40 - Kind Fr. 26.40 Total Fr. 294.- Damit steht fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Kosten für die Krankenversicherungen unzutreffend ist. Das vom Gemeinderat errechnete soziale Existenzminimum von Fr. 2884.- ist richtig.