Es erscheint jedoch durchaus naheliegend, bei der Prüfung dieser Frage die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) anzuwenden: d. h. einen Härtefall dann anzunehmen, wenn das Erwerbseinkommen das soziale Existenzminimum nach diesen Richtlinien nicht deckt. 5. Entsprechend der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnabrechnungen setzt sich das monatliche Erwerbseinkommen der Ehefrau wie folgt zusammen: - Besoldung brutto Fr. 3747.50 - Sozialversicherungsabzüge Fr. 533.10 Fr. 3214.40 - Familienzulage Fr. 200.- - Kinderzulagen Fr. 290.- Fr. 490.- Fr. 3704.40 - Quellensteuer Fr. 536.50 Netto Erwerbseinkommen Fr. 3167.90