Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen kein steuerbares Vermögen. Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund des Einkommens der Ehefrau ein Härtefall zu verneinen ist. Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen ist. Es erscheint jedoch durchaus naheliegend, bei der Prüfung dieser Frage die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) anzuwenden: d. h. einen Härtefall dann anzunehmen, wenn das Erwerbseinkommen das soziale Existenzminimum nach diesen Richtlinien nicht deckt.