Im übrigen legt er seiner Beschwerdeschrift die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 1993 und die Versicherungsausweise der Christlich-Sozialen der Schweiz für das Jahr 1993 zu den Akten. 3. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzt einen Härtefall voraus (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe). Ein Härtefall ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose kein steuerbares Vermögen hat. Im übrigen ist das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe). 4. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen kein steuerbares Vermögen.