Am 29. Dezember 1992 war sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zufolge Aussteuerung erloschen. A. stellte deshalb das Gesuch um Ausrichtung einer Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 1993. Mit Entscheid vom 16. Februar 1993 wies der Gemeinderat das Gesuch mit der Begründung ab, dass unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Ehefrau ein Härtefall nicht vorliege. 2. Gegen den Entscheid erhob A fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer Arbeitslosenhilfe. Er begründet seine Verwaltungsbeschwerde im wesentlichen damit, dass die vom Gemeinderat angestellten Berechnungen falsch seien.