Seine Ehefrau ist erwerbstätig. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind. Ein weiteres Kind ist ausserehelich geboren und steht nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis. Vom 15. August 1991 bis 31. März 1992 hatte A im Temporärverhältnis als Monteur gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis musste aufgrund der wirtschaftlichen Lage per 31. März 1992 aufgelöst werden. Am 3. April 1992 meldete sich A beim Gemeindearbeitsamt und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Er hatte in der Zwischenzeit keine neue Arbeitsstelle gefunden. Am 29. Dezember 1992 war sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zufolge Aussteuerung erloschen.