| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Arbeitslosenhilfe | | Entscheiddatum: | 06.07.1993 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1891 | | LGVE: | 1993 III Nr. 25 | | Leitsatz: | Härtefall. § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe. Ein Härtefall als Voraussetzung der Arbeitslosenhilfe ist dann anzunehmen, wenn das Erwerbseinkommen das soziale Existenzminimum nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge nicht deckt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. A. wohnt seit dem 1. März 1991 in der Gemeinde X. Seine Ehefrau ist erwerbstätig.