b. Aus der vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Belastungsanzeige der Bank vom 14. Mai 1996 geht hervor, dass diese den Betrag von Fr. 800.- erst am 14. Mai 1996 dem Konto des Beschwerdeführers belastete und damit auch erst dann der Post übermittelte. Damit steht fest, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht gewahrt wurde. Ob die Bank den Zahlungsauftrag allenfalls verschuldet zu spät ausgeführt hat, kann vorliegend offen bleiben, denn dem Beschwerdeführer ist das Verhalten der Bank, die als seine Hilfsperson handelte, zuzurechnen.