Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ia 8ff. gestützt auf die Fristwahrungsregeln des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), die mit den entsprechenden Bestimmungen des VRG im wesentlichen übereinstimmen, ausgeführt, dass bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT durch eine Bank die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses dann gewahrt ist, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird. b.