2. Das instruierende Departement forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 1996 auf, der Staatskasse des Kantons Luzern bis zum 10. Mai 1996 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu überweisen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wurde dem Konto der Staatsbuchhaltung erst am 17. Mai 1996 gutgeschrieben. a. Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ia 8ff.