Nach § 195 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Leistet diese den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der eingeräumten Frist nicht und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten (§ 195 Abs. 2 VRG). 2. Das instruierende Departement forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 1996 auf, der Staatskasse des Kantons Luzern bis zum 10. Mai 1996 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu überweisen.