Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Zustimmung zur Anordnung einer kombinierten Beiratschaft entspreche nicht seinem freien Willen. Er hat das Protokoll unterschrieben, welches unter anderem festhält, dass er der Anordnung einer Beiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB zustimme. Im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch nicht von Bedeutung, da für die Anordnung einer kombinierten Beiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB die Zustimmung der von der vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Person nicht nötig ist. |