Aus dem Protokoll kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Anordnung einer Beiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB zustimmt, wer als Beirat eingesetzt wird und dass die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Anhörungspflicht nachgekommen ist, aber ein inhaltlich ungenügendes Protokoll erstellt hat. c. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Zustimmung zur Anordnung einer kombinierten Beiratschaft entspreche nicht seinem freien Willen.