O., N 70 zu Art. 374 ZGB). b. Die Vorinstanz ist ihrer Anhörungspflicht im Sinne von Artikel 374 Absatz 1 ZGB unbestritten nachgekommen und hat dabei ein Protokoll erstellt. Diesem Protokoll lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer über die Tragweite einer kombinierten Beiratschaft aufgeklärt worden ist. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, ob und wie er sich zu den vorgebrachten Beweisen geäussert hat. Aus dem Protokoll kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Anordnung einer Beiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB zustimmt, wer als Beirat eingesetzt wird und dass die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.