Sodann muss dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zum Beweisthema und den Beweisangeboten zu äussern. Ziffer 4 dieses Kreisschreibens führt aus, dass bei einer Anhörung ein genaues und umfassendes Protokoll zu führen ist. Inhalt des Protokolls müssen also nebst der in Aussicht genommenen vormundschaftlichen Massnahme die ihm vorgehaltenen Einzeltatsachen sein und die Erläuterungen, die der Betroffene dazu abgegeben hat; auch auf sein Verhalten während der Anhörung soll hingewiesen werden, da dies Beobachtungsmaterial ergibt, um einen umfassenden Einblick zu gewinnen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 70 zu Art.