O., N 77 zu Art. 374 ZGB). Das Bundesgericht hat in den Ziffern 1 und 2 seines Kreisschreibens an die kantonalen Regierungen betreffend das Verfahren bei Entmündigungen vom 18. März 1914 (vgl. BGE 40 II 182ff.) festgehalten, dass dem Betroffenen bei der Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen vormundschaftlichen Massnahme Kenntnis zu geben ist, sondern dass ihm auch die Einzeltatsachen bekannt zu geben sind, auf die sich die zuständige Behörde bei ihrem Entscheid stützen will. Sodann muss dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zum Beweisthema und den Beweisangeboten zu äussern.