Sie habe ihn lediglich ein während des Gesprächs verfasstes Kurzprotokoll unterschreiben lassen, welches beweise, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auch informiert worden, dass er betreffend der Anordnung der vormundschaftlichen Massnahme einen gemeinderätlichen Entscheid erhalten werde, gegen den eine Beschwerde möglich sei. a. Artikel 397 Absatz 1 ZGB sieht vor, dass für das Verfahren der Beistandschaft und Beiratschaft die gleichen Bestimmungen wie bei der Bevormundung gelten (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 23 zu Art.