Diesbezüglich benötige er keinen Beirat. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, der Gemeindeschreiber habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nach der Anordnung der Beiratschaft Rechtsgeschäfte nur dann rechtsverbindlich seien, wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beirat dem Rechtsgeschäft zustimmten. Er sei über die rechtlichen Konsequenzen der Beiratschaft informiert worden. Zudem weist die Vorinstanz den Vorwurf vehement zurück, sie habe den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt. Sie habe ihn lediglich ein während des Gesprächs verfasstes Kurzprotokoll unterschreiben lassen, welches beweise, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei.