| | Entscheid: | 3. Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Er macht in seiner Verwaltungsbeschwerde geltend, die Zustimmung zur Anordnung einer kombinierten Beiratschaft entspreche nicht seinem freien Willen. Er habe mit Vertretern der Vormundschaftsbehörde ein Gespräch geführt und habe dabei Verständnis für ihr Anliegen gehabt, dass er nach dem Ableben seines Beraters einen neuen benötige. Die Vertreter der Vormundschaftsbehörden hätten jedoch nicht erwähnt, dass seine Handlungsfähigkeit beschränkt werden solle.