Inhalt des Protokolls müssen die in Aussicht genommene vormundschaftliche Massnahme, die vorgehaltenen Einzeltatsachen und die Erläuterungen sein, die der oder die Betroffene dazu abgegeben hat; auch auf das Verhalten der oder des Betroffenen während der Anhörung soll hingewiesen werden, da dies Beobachtungsmaterial ergibt, um einen umfassenden Einblick zu gewinnen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3. Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs.