Die Festsetzung zusätzlicher Bauzonen hätte sich deshalb mit dem übergeordneten Recht gar nicht mehr vereinbaren lassen. Selbst wenn aber solche zusätzliche Einzonungen übergeordnetem Recht noch nicht widersprochen hätten, liesse sich daraus nichts zugunsten des bauwilligen Grundeigentümers ableiten. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass eine Gemeinde im Sinne einer Verpflichtung gehalten wäre, mit Blick auf die Bauzonengrösse den ihr zugestandenen Ermessenspielraum stets vollständig in Anspruch zu nehmen. Solches ergibt sich jedoch weder aus den bundes- noch aus den kantonalrechtlichen Bestimmungen. |