Demzufolge kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Fläche, für welche die Festsetzung einer Wohnzone beantragt wird, heute - insbesondere durch eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichende Zufahrt - überhaupt schon erschlossen ist. Schliesslich kommt dem Aspekt der Verfügbarkeit eines Gebietes als Bauland allein insoweit Bedeutung zu, als sich Land, das nicht verfügbar ist, für eine Überbauung nicht eignet und demzufolge gar nicht als Baugebiet vorzusehen ist. Denn gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet.