Der Beschluss der Stimmberechtigten, die Wohnzone auf das bereits überbaute Gebiet zu beschränken, ist weder rechtswidrig noch derart unzweckmässig, dass aus übergeordneter Sicht dagegen einzuschreiten wäre (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3 RPG). Zur Erschliessungssituation, welchem Aspekt in den Ausführungen der am Verfahren Beteiligten ein grosser Stellenwert beigemessen wird, ist anzumerken, dass zwar die der beabsichtigten Nutzung entsprechende Erschliessbarkeit einer Bauzone gegeben sein muss, um ein bestimmtes Areal dieser Bauzone zuweisen zu können. Allerdings zieht selbst eine gegebene Erschliessung nicht ohne weiteres die Ausscheidung einer Bauzone nach sich.