Selbst wenn sich also das fragliche, etwa 2500 m2 grosse und noch unüberbaute Areal etwa aufgrund seiner Lage für den Einbezug in eine Wohnzone eignen sollte, so vermöchte dieser Umstand weder für sich allein betrachtet noch bei einem Vergleich mit anderen Gebieten, für welche die Stimmberechtigten eine Bauzone beschlossen haben, einen Anspruch auf die Zuweisung der genannten Fläche zu einer zweigeschossigen Wohnzone zu begründen. Der Beschluss der Stimmberechtigten, die Wohnzone auf das bereits überbaute Gebiet zu beschränken, ist weder rechtswidrig noch derart unzweckmässig, dass aus übergeordneter Sicht dagegen einzuschreiten wäre (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3 RPG).