Zudem würde die Wohnzone, die gemäss den Beschlüssen der Stimmberechtigten die schon bestehenden Bauten umfasst, durch den Einbezug dieser Fläche in bisher noch unüberbautes Gebiet ausgedehnt. Selbst wenn sich also das fragliche, etwa 2500 m2 grosse und noch unüberbaute Areal etwa aufgrund seiner Lage für den Einbezug in eine Wohnzone eignen sollte, so vermöchte dieser Umstand weder für sich allein betrachtet noch bei einem Vergleich mit anderen Gebieten, für welche die Stimmberechtigten eine Bauzone beschlossen haben, einen Anspruch auf die Zuweisung der genannten Fläche zu einer zweigeschossigen Wohnzone zu begründen.