Die nun beschlossene Nutzungsordnung ist also auf ihre Übereinstimmung mit der oben genannten Gesetzgebung zu überprüfen und hat den dadurch im Hinblick auf eine geordnete Besiedlung des Bodens geschaffenen, strengeren Anforderungen an die Nutzungsplanung zu genügen. Selbst wenn die umstrittene Fläche im bisherigen Zonenplan allein wegen der damals geplanten Transitstrasse nicht Teil des Baugebietes gewesen sein sollte, vermag der Grundeigentümer daraus aufgrund des Gesagten keinen Anspruch auf die Zuweisung dieses Gebietes zu einer Wohnzone abzuleiten. 2. Die strittige Fläche liegt vergleichsweise nahe beim Dorfzentrum, befindet sich aber doch am Siedlungsrand.