Dazu waren die Kantone und die Gemeinden schon aufgrund von Art. 35 Abs. 1b RPG verpflichtet, wonach sie spätestens innert acht Jahren seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes einen den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundsätzen des Raumplanungsrechtes entsprechenden, das ganze Gemeindegebiet umfassenden Zonenplan festzusetzen haben (BGE 118 Ib 38ff. mit Verweisen). Die nun beschlossene Nutzungsordnung ist also auf ihre Übereinstimmung mit der oben genannten Gesetzgebung zu überprüfen und hat den dadurch im Hinblick auf eine geordnete Besiedlung des Bodens geschaffenen, strengeren Anforderungen an die Nutzungsplanung zu genügen.