| | Entscheid: | 1. Der bisher geltende und massgebende Zonenplan sah für die umstrittene Fläche keine Bauzone vor; sie lag im übrigen Gemeindegebiet, also im Nichtbaugebiet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Gründe, welche damals zu dieser Zuweisung führten, heute anders zu beurteilen sind, vermag dies die Unzweckmässigkeit oder gar Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Stimmberechtigten nicht zu belegen. Seit dem Erlass des bisherigen, vom Regierungsrat im Jahre 1975 genehmigten Zonenplanes sind eine Vielzahl neuer Rechtssätze in Kraft getreten, die unmittelbar Einfluss auf die Boden- und Nutzungsordnung haben. Es sind dies, um die wichtigsten zu nennen: