Es muss für die Befragten ohne weiteres klar sein, dass es nur um eine Meinungsermittlung geht. Es wäre unzulässig, das politische Engagement der Stimmbürger zu wecken, wenn nachher das Ergebnis einer Umfrage für die Behörden nur den Wert einer Information hat (vgl. Regine Sträubli, a. a. O., S. 153). Bei einer blossen Meinungsumfrage müssen die Befragten nur knapp über den Sachverhalt orientiert werden. Eine politische Auseinandersetzung muss nicht garantiert sein. Die Vorschriften über das Stimmrecht sind nicht anwendbar, und das Ergebnis der Umfrage muss nicht vom Urnenbüro, sondern kann von der Verwaltung ausgezählt werden.