Indessen wäre beispielsweise eine formlose Meinungsumfrage, die im Stichprobeverfahren oder aufgrund einer Fragebogenaktion oder mittels Zeitungstalon durchgeführt wird, ohne weiteres zulässig. Eine solche Meinungsumfrage muss aber zum Ausdruck bringen, dass sie nicht der demokratischen Entscheidsfindung, sondern einer reinen Tatsachenfeststellung dient. Sie darf nicht den Anschein einer gewöhnlichen Volksabstimmung erwecken. Es muss für die Befragten ohne weiteres klar sein, dass es nur um eine Meinungsermittlung geht.