Man kann sich deshalb fragen, welche Möglichkeit der Gemeinderat gehabt hätte, den Willen der Stimmbürger zu erfragen, ohne eine Konsultativabstimmung durchzuführen. Der Übergang zu Formen, die nicht mehr als Konsultativabstimmung bezeichnet werden können, daher auch keiner gesetzlichen Grundlage bedürfen und bei denen auch nicht die spezifischen Formen des Abstimmungsverfahrens zu beachten sind, ist fliessend. Indessen wäre beispielsweise eine formlose Meinungsumfrage, die im Stichprobeverfahren oder aufgrund einer Fragebogenaktion oder mittels Zeitungstalon durchgeführt wird, ohne weiteres zulässig.