Es lag auch keine Zwangslage vor, welche dem Gemeinderat erlaubt hätte, auch ohne gesetzliche Grundlage eine Konsultativabstimmung durchzuführen. Daraus folgt, dass die Konsultativabstimmung vom 24. August 1992 in der Gcmeinde nicht hätte stattfinden dürfen. Ihr können deshalb auch keine Wirkungen zukommen. Rechtlich verbindlich ist das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ohnehin nicht. Im vorliegenden Fall kommt ihm aber auch keine faktische Verbindlichkeit zu. Der Gemeinderat ist für das weitere Vorgehen bei der Revision der Nutzungsplanung in keiner Weise an das Ergebnis der Konsultativabstimmung gebunden.