Eine solche Zwangslage kann vorliegen, wenn der Gemeinderat eine Abstimmungsvorlage präsentieren muss, um aufsichtsrechtliche Interventionen zu vermeiden. Nur unter solch aussergewöhnlichen Umständen schien dem Bundesgericht vertretbar, auch ohne gesetzliche Grundlage eine Konsultativabstimmung durchzuführen (BGE 104 Ia 234 f.). Im vorliegenden Fall fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Konsultativabstimmung ist im Stimmrechtsgesetz nicht vorgesehen. Es lag auch keine Zwangslage vor, welche dem Gemeinderat erlaubt hätte, auch ohne gesetzliche Grundlage eine Konsultativabstimmung durchzuführen.