ausgeführt, dass gewichtige Gründe, insbesondere die faktische Verbindlichkeit konsultativer Volksbefragungen und das erhebliche öffentliche Interesse an der Erhaltung einer klaren Abstimmungsordnung, dafür sprechen, die Durchführung von Konsultativabstimmungen nur nach Massgabe des Gesetzes zuzulassen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage macht das Bundesgericht nur, wenn eine Gemeinde sich aufgrund gescheiterter Abstimmungsvorlagen in einer Zwangslage befindet. Eine solche Zwangslage kann vorliegen, wenn der Gemeinderat eine Abstimmungsvorlage präsentieren muss, um aufsichtsrechtliche Interventionen zu vermeiden.