Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass im Kanton Luzern für eine Konsultativabstimmung keine gesetzliche Grundlage besteht. Das Bundesgericht verlangt für die Durchführung von Konsultativabstimmungen aber ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage. Es hat in BGE 104 Ia 226 ff. ausgeführt, dass gewichtige Gründe, insbesondere die faktische Verbindlichkeit konsultativer Volksbefragungen und das erhebliche öffentliche Interesse an der Erhaltung einer klaren Abstimmungsordnung, dafür sprechen, die Durchführung von Konsultativabstimmungen nur nach Massgabe des Gesetzes zuzulassen.