Dem Regierungsrat bleibt aber unbenommen, die Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss § 147 StRG ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde im Abstimmungswesen. Der Stimmbürger hat einen Anspruch darauf, dass nur ein ordnungsgemäss zustandegekommenes Abstimmungsergebnis anerkannt wird. Stellt der Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen Unregelmässigkeiten fest, die dieses Recht tangieren könnten, so hat er die Pflicht, von Amtes wegen einzugreifen. Mit der Eingabe der Beschwerdeführer wurde der Regierungsrat über die Konsultativabstimmung vom 24. August 1992 orientiert. Er hat die Pflicht, die Rechtmässigkeit einer solchen Abstimmung abzuklären.