Als unterstellte Behörden gelten gemäss § 6 Abs. 1 b VRG unter anderem die Gemeindebehörden (Gemeinderäte, Bürgerräte, Kirchenräte, Korporationsräte) und die andern Instanzen der Gemeindeverwaltungen. Keine solche Behörde dagegen sind die Stimmberechtigten, weshalb deren Beschlüsse keinem Entscheid im Sinne von § 4 VRG gleichkommen und folglich nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden können (vgl. dazu auch LGVE 1976 III Nr. 27). 6. Auf die Stimmrechtsbeschwerde kann zwar nicht eingetreten werden, und es ist auch keine Gemeindebeschwerde zulässig. Dem Regierungsrat bleibt aber unbenommen, die Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen.