Ein Entscheid im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht, wenn eine dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt, die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt oder Begehren in diesem Sinne abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt (§ 4 Abs. 1 VRG). Als unterstellte Behörden gelten gemäss § 6 Abs. 1 b VRG unter anderem die Gemeindebehörden (Gemeinderäte, Bürgerräte, Kirchenräte, Korporationsräte) und die andern Instanzen der Gemeindeverwaltungen.