Gemäss § 142 Abs. 1 b VRG sind nämlich beim Regierungsrat Entscheide der obersten Verwaltungsinstanz von Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen durch Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Ein Entscheid im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht, wenn eine dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt, die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt oder Begehren in diesem Sinne abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt (§ 4 Abs. 1 VRG).