Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Diss., Emmenbrücke 1989, S 120). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Gemeindebeschwerde möglich ist. 5. Dasselbe gilt im übrigen auch für die Verwaltungsbeschwerde gemäss den §§ 142 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Gemäss § 142 Abs. 1 b VRG sind nämlich beim Regierungsrat Entscheide der obersten Verwaltungsinstanz von Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen durch Verwaltungsbeschwerde anfechtbar.