Er ist allenfalls für die Behörden faktisch verbindlich. Das gleiche gilt beispielsweise auch bei Richtplänen. Diese wirken zwar für eine allfällige spätere Realisierung der Nutzungsplanung stark präjudizierend. Sie sind aber nur behördenverbindlich und entfalten aus diesem Grund keine Aussenwirkungen. Als Anfechtungsobjekte für eine Gemeindebeschwerde kommen Richtp1äne daher grundsätzlich auch nicht in Frage (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 348 f.; Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Diss., Emmenbrücke 1989, S 120).