Sie stimmten also nicht bereits über ein neues Bau- und Zonenreglement ab. Wird aber bloss ein Vorgehen festgelegt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer Gemeindebeschwerde sein kann (LGVE 1984 III Nr. 18). Es kann zwar nicht bestritten werden, dass dem von den Stimmberechtigten beschlossenen Vorgehen eine faktische Verbindlichkeit und eine Bedeutung für den Gemeinderat und die Planungskommission zukommt. Dies genügt aber nicht, um die Zulässigkeit der Gemeindebeschwerde zu rechtfertigen. Insbesondere entfaltet nämlich der Beschluss der Stimmberechtigten im vorliegenden Fall keine Aussenwirkung. Er ist allenfalls für die Behörden faktisch verbindlich.