LGVE 1984 III Nr. 18; Alex Stöckli, a. a. O., Willisau 1989, S. 238). Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der Konsultativabstimmung vom 24. August 1992. Ihre Beschwerde richtet sich somit gegen einen Beschluss der Stimmberechtigten. Fraglich ist jedoch, ob diesem überhaupt Rechtswirkungen zukommen. Die Stimmberechtigten beschlossen mit der Konsultativabstimmung über das weitere Vorgehen des Gemeinderates und der Planungskommission bei der Revision der Nutzungsplanung. Sie stimmten also nicht bereits über ein neues Bau- und Zonenreglement ab.