Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates setzt die Anfechtung mit förmlicher Gcmeindebeschwerde einen Beschluss voraus, welcher Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und deshalb den nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbaren Entscheiden gleichzustellen ist. Wenn daher eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht bekundet oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann (RRE Nr. 2264 vom 15. Juli l977; RRE Nr. 850 vom 9. April 1984; LGVE 1984 III Nr. 18;