Nach dieser umfassenden Begriffsbestimmung ergeht ein Beschluss z. B. auch dann, wenn die Behörde ein Mitglied mit der Durchführung von Vertragsverhandlungen beauftragt und gleichzeitig den dabei einzunehmenden Standpunkt festlegt oder wenn sie eine Vernehmlassung genehmigt. Direkte Rechtswirkungen nach aussen entwickeln derartige Beschlüsse allerdings nicht. Die mit der Gemeindebeschwerde anfechtbaren Beschlüsse müssen hingegen enger begrenzt werden.